Bruderverzeichnis​

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Die Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval e.V.

Die Revaler Bruderschaft der Schwarzenhäupter feiert im Jahr 2024 ihr 625-jähriges Bestehen, womit sie zu den ältesten noch existierenden hansischen Vereinigungen an der Ostsee zählt. Ihre Geschichte geht zurück in die letzten Jahrzehnte der 14. Jahrhunderts. Als Jahr ihrer Gründung in Reval (Tallinn) wird das Jahr 1399 angenommen. Auf den 28. März 1400 datiert das älteste heute noch vorhandene Dokument. Ursprünglich bestand die Bruderschaft aus unverheirateten deutschen Kaufleuten und Kaufgesellen, die sich von der Großen Kaufmannsgilde losgelöst hatten. Diese Trennung dokumentiert sich im Jahre 1407 mit der erstmaligen Bestätigung der Satzung (Schragen) der Bruderschaft durch den Rat der Stadt Reval.

Ihr Name leitet sich vom Schutzheiligen St. Mauritius ab, dessen Kopf im Wappen der Bruderschaft zu sehen ist.

Die Bruderschaft, die zu allen Zeiten in der Geschichte der Stadt Reval/Tallinn eine wesentliche Rolle gespielt hat, war ununterbrochen bis 1940 gesellschaftlich aktiv und wurde am 14. August 1940 von der Sowjetmacht zwangsweise aufgelöst. Die Vereinigung setzte ihre Aktivitäten nach dem 2. Weltkrieg zunächst in Schweden und dann in Deutschland fort, wo sie als Rechtsnachfolgerin der Revaler Bruderschaft unter dem Namen „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ mit Sitz in Hamburg offiziell registriert wurde. Der Fall der Mauer machte die Rückkehr der Bruderschaft in ihre angestammte Heimatstadt wieder möglich. Heute ist das Ziel der Schwarzenhäupter, diese Rückkehr abzuschließen und wieder ein aktiver Teil der Tallinner Stadtgesellschaft zu werden.

Die Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval e.V.

Die Revaler Bruderschaft der Schwarzenhäupter feiert im Jahr 2024 ihr 625-jähriges Bestehen, womit sie zu den ältesten noch existierenden hansischen Vereinigungen an der Ostsee zählt. Ihre Geschichte geht zurück in die letzten Jahrzehnte der 14. Jahrhunderts. Als Jahr ihrer Gründung in Reval (Tallinn) wird das Jahr 1399 angenommen. Auf den 28. März 1400 datiert das älteste heute noch vorhandene Dokument. Ursprünglich bestand die Bruderschaft aus unverheirateten deutschen Kaufleuten und Kaufgesellen, die sich von der Großen Kaufmannsgilde losgelöst hatten. Diese Trennung dokumentiert sich im Jahre 1407 mit der erstmaligen Bestätigung der Satzung (Schragen) der Bruderschaft durch den Rat der Stadt Reval.

Ihr Name leitet sich vom Schutzheiligen St. Mauritius ab, dessen Kopf im Wappen der Bruderschaft zu sehen ist.

Die Bruderschaft, die zu allen Zeiten in der Geschichte der Stadt Reval/Tallinn eine wesentliche Rolle gespielt hat, war ununterbrochen bis 1940 gesellschaftlich aktiv und wurde am 14. August 1940 von der Sowjetmacht zwangsweise aufgelöst. Die Vereinigung setzte ihre Aktivitäten nach dem 2. Weltkrieg zunächst in Schweden und dann in Deutschland fort, wo sie als Rechtsnachfolgerin der Revaler Bruderschaft unter dem Namen „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ mit Sitz in Hamburg offiziell registriert wurde. Der Fall der Mauer machte die Rückkehr der Bruderschaft in ihre angestammte Heimatstadt wieder möglich. Heute ist das Ziel der Schwarzenhäupter, diese Rückkehr abzuschließen und wieder ein aktiver Teil der Tallinner Stadtgesellschaft zu werden.

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Dr. Ralph-Georg Tischer (Erkorener Ältester am Wort)

E-Mail:info@schwarzenhäupter.ee

Die Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval e.V.

Die Revaler Bruderschaft der Schwarzenhäupter feiert im Jahr 2024 ihr 625-jähriges Bestehen, womit sie zu den ältesten noch existierenden hansischen Vereinigungen an der Ostsee zählt. Ihre Geschichte geht zurück in die letzten Jahrzehnte der 14. Jahrhunderts. Als Jahr ihrer Gründung in Reval (Tallinn) wird das Jahr 1399 angenommen. Auf den 28. März 1400 datiert das älteste heute noch vorhandene Dokument. Ursprünglich bestand die Bruderschaft aus unverheirateten deutschen Kaufleuten und Kaufgesellen, die sich von der Großen Kaufmannsgilde losgelöst hatten. Diese Trennung dokumentiert sich im Jahre 1407 mit der erstmaligen Bestätigung der Satzung (Schragen) der Bruderschaft durch den Rat der Stadt Reval.

Ihr Name leitet sich vom Schutzheiligen St. Mauritius ab, dessen Kopf im Wappen der Bruderschaft zu sehen ist.

Die Bruderschaft, die zu allen Zeiten in der Geschichte der Stadt Reval/Tallinn eine wesentliche Rolle gespielt hat, war ununterbrochen bis 1940 gesellschaftlich aktiv und wurde am 14. August 1940 von der Sowjetmacht zwangsweise aufgelöst. Die Vereinigung setzte ihre Aktivitäten nach dem 2. Weltkrieg zunächst in Schweden und dann in Deutschland fort, wo sie als Rechtsnachfolgerin der Revaler Bruderschaft unter dem Namen „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ mit Sitz in Hamburg offiziell registriert wurde. Der Fall der Mauer machte die Rückkehr der Bruderschaft in ihre angestammte Heimatstadt wieder möglich. Heute ist das Ziel der Schwarzenhäupter, diese Rückkehr abzuschließen und wieder ein aktiver Teil der Tallinner Stadtgesellschaft zu werden.

Im Jahre 2024 blickt die Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval auf 625 Jahre ihres Bestehens zurück. Sie ist damit eine der ältesten, der noch bestehenden hansischen Körperschaften. 1400 wurde sie in Reval, dem heutigen Tallinn, erstmalig urkundlich erwähnt, ihre Gründung wird auf das Jahr 1399 datiert. 1407 wird der älteste Schragen (die Satzung der Bruderschaft) vom Rat der Hansestadt Reval bestätigt.

Die Gründungsurkunde der Bruderschaft, falls eine solche überhaupt existierte, ist nicht erhalten geblieben. Das heute noch vorhandene älteste Dokument, in dem die Revaler Schwarzenhäupter in Erscheinung treten, ist ihr Vertrag mit dem Konvent des Revaler Dominikanerklosters zu St. Katharinen vom 28. März 1400 über die Nutzung der von den Schwarzenhäuptern der Klosterkirche gestifteten und zu stiftenden Kirchengeräte und des Marienaltars. Da im Wortlaut dieses Vertrages die Revaler Schwarzenhäupter als eine bereits etablierte Körperschaft erscheinen, wird die Gründung kaum früher geschehen sein und als Gründgungsjahr 1399 angenommen.

Namensgeber der Bruderschaft war der Heilige St. Mauritius, der neben St. Georg Schutzpatron der Vereinigung war. St. Mauritius wurde in der kirchlichen Kunst des Mittelalters mit dunkler Hautfarbe dargestellt, und im Osten allgemein, aber auch in Süd- und Nordeuropa, verehrt. Als Schutzheiliger ganzer Städte, Adelsfamilien, Berufsstände sowie als Heiler verschiedener Krankheiten hat er bis heute seine öffentliche Präsenz. Wie und wann der Mauritiuskopf in das Wappenschild der Schwarzenhäupter gelangte, konnte bis heute nicht eindeutig geklärt werden.

Ursprünglich waren die Schwarzenhäupter eine Art Genossenschaft unverheirateter deutscher Kaufleute und Kaufgesellen – heimischer wie auswärtiger -, die sich von der schon bestehenden Großen Kaufmannsgilde gelöst hatten, wobei in der letzteren die verheirateten und selbstständigen Kaufleute verblieben. Bis zum 19. Jahrhundert schied ein Bruder bei seiner Heirat aus der Bruderschaft aus und trat in die Grosse Gilde über.

Die mit Beginn des 2. Weltkrieges von Nazideutschland eingeleitete Umsiedlung der Deutschbalten aus den damals unabhängigen baltischen Republiken Estland und Lettland und die Besetzung der baltischen Länder durch die Sowjetarmee hatten in zur Folge, dass viele Schwarzenhäupterbrüder bis 1941 Tallinn/Reval als Umsiedler oder Flüchtling verließen. Das Haus der Bruderschaft in der Pikk 26 mit dem gesamten Inventar stand unter Denkmalschutz. Alle Kunstschätze mussten in Tallinn/Reval zurückgelassen werden. Das Haus verblieb im Eigentum der Bruderschaft. Auf Befehl der Sowjetmacht wurden die Bruderschaft der Schwarzenhäupter und der dazugehörige Schwarzenhäupterklub am 14. August 1940 zwangsenteignet und aufgelöst.

Obgleich die Verhältnisse in den Kriegsjahren eine organisatorische Wiedereinrichtung der Bruderschaft nicht zuließen, setzte sich ihr inneres Leben fort. Zusammenkünfte der Brüder in Posen und Tallinn sind aus dieser Zeit dokumentiert.

Angesichts der Unsicherheit der Nachkriegsjahre in Deutschland wurde von den 76 Brüdern, die den Krieg überlebt haben, der Beschluss gefasst, die Bruderschaft zunächst in Stockholm, wo auch einer der Erkorenen Ältesten lebte, auf Grundlage schwedischer Gesetze zu restituieren. So lebte die Bruderschaft für eine Weile in Schweden weiter, stimmberechtigt waren alle Brüder unabhängig vom Wohnsitz.

Da mit der Zeit die überwiegende Mehrzahl der Brüder in Westdeutschland wohnte, ist es 1961 zur Eintragung der „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ in das Vereinsregister in Hamburg gekommen. Laut Statut und staatlicher Anerkennung ist der nach deutschen Recht registrierte Verein unmittelbarer Rechtsnachfolger der „Bruderschaft der Schwarzenhäupter zu Reval“.

Einher mit den Feierlichkeiten zum 600-jährigen Bestehen der Bruderschaft 1999 in Tallinn ging der Beschluss der Brüder, die Bruderschaft und damit auch ein aktives Bruderleben Schritt für Schritt wieder zurück in die angestammte Heimatstadt Reval/Tallinn zu verlegen. Seit 2010 finden die bedeutendsten Zusammenkünfte der Brüder, wie das Lätarefest, wieder ausschließlich in Tallinn statt.

In folgenden Museen der Stadt Tallinn finden sich Exponate der Bruderschaft, die bis zum 2. Weltkrieg im Schwarzenhäupterhaus inventarisiert waren.

 

Angenommen auf der Jahresversammlung der Bruderschaft zu Marburg am 31. Marz 1973 als integrierender Bestandteil der Satzung vom 15. Mai 1961

I. Zweck der „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“

§1

Als Körperschaft hanseatischer Kaufleute wird die „Bruderschaft der Schwarzenhäupter
zu Reval“ erstmalig im Jahr 1400 urkundlich erwähnt. In der Geschichtsschreibung wird für
Ursprung und Gründung das Jahr 1399 angenommen. Sie hat somit über ein halbes Jahrtausend in Estland bestanden mit heute noch vorhandenem Immobilienbesitz in Reval.
Zur Zeit der Registrierung (§2) gehörten ihr ale noch in Reval aufgenommenen Brüder an. Die „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ ist daher Nachfolgerder zuletzt in Reval
registrierten „Bruderschaft der Schwarzenhäupter zu Reval“.
Zweck der Bruderschaft ist die Pflege allgemeinnütziger und kultureller Bestrebungen eines ehrbaren Kaufmanns und die Wahrung hansischer Tradition. Diese Aufgabe wird durch
Förderung kaufmännischer Interessen, Weiter- und Fortbildung, Beratung und Unterstützung erfüllt, ferner durch Erhaltung des bestehenden Archivs und der historischen Werte der „Bruderschaft der Schwarzenhäupter zu Reval“.

§2

Die „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ genießt alle Rechte einer juristischen Person, wie diese sich aus der am 15. Mai 1961 im Amtsgericht Hamburg unter Az 69/VR 6365 registrierten Satzung ergeben.

Sie führt eine Fahne und ein Siegel mit ihrem Wappen, dem Mohrenkopf.

Die Mitglieder tragen ein Abzeichen mit diesem Wappen.

Der offizielle Sitz der „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ ist Hamburg.

II. Aufnahme in die „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“

 
§3

In die „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ kann ieder Kaufmann von unbescholtenem Lebenswandel nach Erreichen eines Alters von 18 und höchstens 45 Jahren aufgenommen werden.

Nach einem mit 3/4 Mehrheit gefaßten Beschluß der Ältestenbank (§18) können von Fall zu Fall auch Nichtkaufleute sowie ältere Kandidaten als 45 Jahre aufgenommen werden.

Die Gesamtzahl der Mitglieder – „Brüder“ genannt – darf 100 nicht übersteigen.

§4

Ein Gesuch um Aufnahme in die Bruderschaft erfolgt schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufs und, wenn dieses verlangt wird, unter Vorweisung von Zeugnissen über die bisherige Berufstätigkeit des Antragstellers beim „Erkorenen Altesten am Wort“ (§25).

Das Aufnahmegesuch ist spätestens 6 Monate vor der Jahresversammlung (§35) einzureichen, ohne daß die Ballote schon dann stattfinden muß.

Der Erkorene Alteste am Wort legt dasselbe alsdann den übrigen 3 Erkorenen Ältesten und allen Mitgliedern der Altestenbank (§18) vor. Die Ältestenbank ist berechtigt, das Gesuch abzulehnen, wenn maßgebende Gründe im Sinne des §3 bestehen.

Die erfolgte Annahme des Aufnahmegesuchs ist der „Bruderbank“ (§27) durch Zirkular bekanntzugeben.

Der Antragsteller ist gehalten, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.

§5

Über die zur Ballote vorgeschlagenen Kandidaten wird auf der Jahresversammlung abgestimmt. Brüder, die zu dieser Versammlungnicht erscheinen können, sind gehalten, ihre Stimmevordieser schriftlich anden Erkorenen Ältesten am Wort abzugeben.

Entfallen 3/4 der persönlich und schriftlich abgegebenen Stimmen für den Kandidaten, so gilt dieser als aufgenommen. Andernfalls kann er sich erst nach Jahresfrist wieder zur Aufnahme melden.

§6

Der Neuaufzunehmende muß zu dem feierlichen Akt der Aufnahme zwei Brüder als Geleitsmänner wählen. Diese führen ihn in die Bruderschaft ein.

Er ist berechtigt, auch Nichtbrüder als Gäste auf eigene Kosten nach vorheriger Anmeldung beim Erkorenen Ältesten am Wort zum nachfolgenden Brudermahl einzuladen.

§7

Den Akt der feierlichen Aufnahme leitet der jeweilige Erkorenen Älteste am Wort oder sein Stellvertreter.

Nachdem er einen kurzen Überblick über die Geschichte und das Wesen der Bruderschaft verlesen hat, vermahnt er mit der Zeit und der Gelegenheit angemessenen Worten den

neuaufzunehmenden Bruder, läßt sich durch Handschlag von ihm das Versprechen treuer und gewissenhafter Erfüllung der Pflichten als Schwarzenhäupterbruder angeloben, gestattet ihm darauf, seinen Namen in das Bruderbuch einzutragen und bringt alsdann nach altem Brauch mit dem Deckelpokal den Willkomm des neuaufgenommenen Bruders aus.

§8
Jeder in die Bruderschaft Aufgenommene erhält als Schwarzenhäupterbruder ein vom Erkorenen Ältesten am Wort, dem anwesenden ältesten Ältesten und dem Älteren Wortführer unterzeichnetes gedrucktes Patent, eine Ausfertigung der Satzung und des Schragens und von seinen Geleitsmännern das Schwarzenhäupter-Abzeichen.
 
§9
Jeder Bruder muß die von der Jahresversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr gleichzeitig mit dem Jahresbeitrag (§13) entrichten.
 
§10

Brüder, die sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht haben, wie auch nicht zur Bruderschaft gehörende Personen, können auf Grund eines eingehend begründeten Vorschlags, der mindestens 6 Monate vor der Jahresversammlung dem Erkorenen Ältesten am Wort eingereicht werden muß, mit 3/4 Stimmenmehrheit der gesamten Ältestenbank als Ehrenmitglieder, genannt „Ehrenbrüder“ zur Wahl gestellt werden. Die Wahl und Kreierung erfolgt auf der Jahresversammlung.

Dasselbe gilt fürden Fall, daß die Ehrenbruderschaft auch aberkannt werden sollte.

Alle, die an der Jahresversammlung nicht teilnehmen können, sind gehalten, ihre Stimme vor dieser schriftlich dem Erkorenen Altesten am Wort abzugeben.

Der Ehrenbruder gilt als gewählt, wenn auf ihn 3/4 der persönlich und schriftlich abgegebenen Stimmen entfallen.

Wenn es zweckmäßig erscheint, kann dem Ehrenbruder das Schwarzenhäupter-Abzeichen und ein Ehrenbruder-Patent überreicht werden.

Nicht aus der Zahl der Brüder hervorgegangene Ehrenbrüder haben nichtdie Rechte und Pflichten eines Schwarzenhäupterbruders, können aber auf Beschluß der Altestenbank z uden Festlichkeiten, Veranstaltungen und Versammlungen der Bruderschaft sowie zu den Versammlungen der Ältestenbank eingeladen werden.

III. Pflichten und Rechte des Bruders

§11
Jeder Bruder ist verpflichtet, die Vorschriften dieses Schragens und der Satzung sowie die verbindlichen Beschlüsse der Ältestenbank, der Jahresversammlung und der Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft treu und gewissenhaft zu erfüllen, sich in den Dienst gemeinnütziger und kultureller Bestrebungen zu stellen und sich stets dessen bewußt zu sein, daß er die Würde der Bruderschaft zu wahren hat.
§12

Sobald ein Bruder durch seine Führung und seinen Lebenswandel Anstoß erregt und sich auf die von der Bruderschaft ausgesprocheneVerwarnung oder Strafe nicht bessert, wird er für immer aus der Bruderschaft ausgeschlossen. Patent und Bruder-Abzeichen sind von ihm zurückzugeben.

Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Ehrenrats (§46) auf der Jahresversammlung, wenn mindestens 3/4 der persönlich oder schriftlich abgegebenen Stimmen für den Ausschluß sind.

 
§13

Ein jeder Bruder muß jährlich die von der Jahresversammlung festgesetzten Beiträge leisten. Auf Antrag kann ein Bruder ganz oder teilweise von der Zahlung befreit werden. Dasselbe gilt auch für die Teilnahmekosten a nden Veranstaltungen der Bruderschaft.

Ein Bruder, der sich weigert, die festgesetzten Zahlungen zu leisten, kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.

 
§14

Jeder Bruder muß die ihm mittels Wahl übertragenen Ämterder Bruderschaft annehmen. Seine Aufstellung als Kandidat ist ihm jedoch vorher mitzuteilen. Lehnt e rdie Kandidatur ab, so muß er dies vor der Ältestenbank begründen. Erachtet letztere die Gründe nicht für stichhaltig, ist die Wahl anzunehmen.

Wer sein Amt 3Jahre verwaltet hat, kann die weitere Verwaltung des Amtes ablehnen.

§15

Ehrenkonflikte von Brüdern müssen entsprechend der von der Jahresversammlung der Bruderschaft angenommenen Ehrengerichtsordnung ausgetragen werden.

§16
Jedem Bruder steht es frei, aus der Bruderschaft auszutreten. Zu dem Zweck hat er schriftlich ein Gesuch an den Erkorenen Ältesten am Wort zu richten, der das Gesuch der
Jahresversammlung zur Kenntnisnahme vorlegt. Der Austritt darfnur in dem Fall verweigert
werden, wenn gegen den Bruder ein Verfahren vor dem Ehrenrat schwebt oder wenn dem Erkorenen Ältestenaufder Jahresversammlung Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden,die ihn veranlassen gemäß §47 zu verfahren.

Der ausgetretene Bruder verliert alle Rechteund Ansprüche an die Bruderschaft.

Patent und Bruderschafts-Abzeichen sind von ihm zurückzugeben.

§17

Falls bei Erkrankung oder im Todesfall eines Bruders für ihn bei der Bruderschaft um Hilfeleistung nachgesucht wird, ist der Erkorene Alteste am Wort verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihm, bzw. seinen Angehörigen, mit Rat, und soweit es Mittel und Möglichkeiten der Bruderschaft zulassen, auch materiell geholfen wird. Dasselbe gilt für die Zahlung einer Geldunterstützung an die Witwe des Verstorbenen. Die Höhe der Unterstützung bestimmt die Ältestenbank.

IV. Ältestenbank

§18
Die Verwaltung und Geschaftsführung der Bruderschaft liegt dem gesamten Vorstande ob, der „Ältestenbank“ genannt wird. Die Ältestenbank besteht aus 12 „Ältesten“ und 4 „Erkorenen Ältesten“ (§22). In ihren Versammlungen haben der „Ältere“ und der „Jüngere Wortführer“(§28) Sitz und Stimme als Vertreter der „Bruderbank“ (§27).
 

Die Zahl der Ältesten kann auf Beschluß der Ältestenbank erhöht werden, wenn:

a) maßgebliche Gründe eine Erhöhung der Zahl zweckmäßig erscheinen lassen, wobei die Gesamtzahl der Ältesten jedoch 15 nicht übersteigen darf.

b) der Ältere Wortführer 3 Jahre seinem Amte vorgestanden hat und in die Ältestenbank
aufgenommen zu werden wünscht (§32). In diesem Fall unterliegt die Gesamtzahl der Altesten keiner Beschränkung.

c) Älteste, die ständig an der Ausübung ihrer Amtsführung behindert sind, werden im numerus clausus nicht mitgezählt; sie können weiterhin an den Versammlungen der Altestenbank beratend teilnehmen, üben jedoch auf ihnen kein Stimmrecht aus.

§19

Der Altestenbank liegt die Pflicht ob, über ein ehrenhaftes und der Würde der Bruderschaft angemessenens Verhalten aller Brüder zu wachen. Außerdem bestehen ihre Obliegenheiten in der:

a) Führung der laufenden Geschäfte,

b) Verwaltung des Vermögens,

c) Zusammenstellung der Rechenschaftsberichte und der Voranschläge

d) Ausführung der von der Jahresversammlung oder einer Allgemeinen Versammlung der Bruderschaft gefaßten Beschlüsse.

§20
Bei Eintreten einer Vakanz in der Altestenbank werden von dieser mindestens 6
Monate vor der Jahresversammlung 3 Brüder aus der Bruderbank als Kandidaten in Vorschlag gebracht.

Sämtliche Erkorenen Ältesten, Ältesten und Wortführer, die auf dieser Versammlung nicht anwesend sein können, werden aufgefordert, ihre Stimme für die Aufstellung der Kandidaten rechtzeitig schriftlich an den Erkorenen Ältesten am Wort abzugeben.Die Kandidaten gelten erst dann als aufgestellt, wenn sich die absolute Mehrheit der Ältestenbank für sie ausgesprochen hat.

Ihre Namen werden alsdann vor der Jahresversammlung der gesamten Bruderschaft zur Kenntnis gebracht.

Uber die 3 Kandidaten wird in Gegenwart zweier Altesten in der versammelten Bruderbank auf der Jahresversammlung in Abwesenheit der Kandidaten einzeln abgestimmt.

Brüder, die zur Jahresversammlung nicht anwesend sind, sind gehalten, ihre Stimme rechtzeitig an den Erkorenen Altesten am Wort abzugeben.

Als gewählt gilt derjenige Kandidat, auf dendie meisten persönlich und schriftlich abgegebenen Stimmen entfallen (relative Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt der Erkorene Älteste am Wort oder sein Stellvertreter den Ausschlag.

 
§21

Der neugewählte Älteste hat die von der Jahresversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. Von dieser Zahlung sind nur die Alteren Wortführer, die nach der vorgesehenen Amtsdauer in die Ältestenbank eintreten (§32), befreit.
§22

Die Wahl eines Erkorenen Ältesten erfolgt bei Eintreten einer Vakanz in der Weise, daß die Erkorenen Altesten unter Hinzuziehung desjenigen Ältesten, deram längsten zur Altestenbank gehört hat, das sogenannte „consilium consulum“ bilden, und dieses aus der
Mitte der Altesten 2 Kandidaten für das freigewordene Amt wählt, und zwar jeden Kandidaten einzeln.

Trifft die Wahl den zum consilium hinzugezogenen Ältesten, so scheidet dieser aus dem consilium aus und wird durch den hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Altestenbank nächstältesten Ältesten ersetzt.

Nach beendeter Wahl der Kandidaten teilt das consilium deren Namen der Ältestenbank (§18) mit und fordert die Erkorenen Ältesten, Ältesten und Wortführer, die zur bevorstehenden
Wahl nicht anwesend sein können, auf, ihre Stimme zu einer gesetzten Frist schriftlich an den Erkorenen Ältesten am Wort abzugeben.

Die Erkorenen Ältesten, Altesten und Wortführer wählen darauf mittels Ballotement unter
Berücksichtigung der schriftlich abgegebenen Stimmen mit absoluter Stimmenmehrheit einen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Erkorenen Ältesten.

Die in Vorschlag gebrachten Kandidaten verlassen für die Zeit der Abstimmung die
Versammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Erkorenen Altesten am Wort oder seines Stellvertreters.

§23

Die Ältesten und Erkorenen Ältesten werden auf unbegrenzte Zeit gewählt. Wenn ein
Erkorener Altester ständig an der Ausübung seiner Amtsführung behindert ist, muß statt seiner ein neuer Erkorener Altester gewählt werden.

Für die Ältesten gilt in diesem Fall die Bestimmung von §18. c).

Der ausscheidende Erkorene Älteste verbleibt weiterhin mit Sitz und Stimme in der Altestenbank.

§24

Den Erkorenen Ältestenliegt die Pflicht ob, über die genaue Befolgung dieses Schragens sowie der Satzung und aller verbindlicher Beschlüsse der Ältestenbank und der gesamten Bruderschaft zustehenden Rechte zu wachen.

§25

Die Erkorenen Ältesten lösen sich jährlich nach gegenseitiger Übereinkunft im Amte
eines Vorsitzenden der Bruderschaft unter der Bezeichnung „Erkorener Altesteram Wort“ ab, wobei sie bei Amtsantritt untereinander vereinbaren, wer im folgenden Jahr dieses Amt bekleiden soll. Der Amtsnachfolger führt die Bezeichnung „Gefolgter am Wort“

Der Erkorene Älteste am Wort hat die Repräsentation der Bruderschaft nach innen und außen, er hat den Vorsitz in der Jahresversammlung, den Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft, den Versammlungen der Ältestenbank und in den in §33. vorgesehenen Versammlungen und wacht über die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens der Bruderschaft.

Der Erkorene Älteste am Wort ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich und vor allen Behörden.

Im Bedarfsfalle wird er vom „Gefolgten am Wort“ vertreten.

§26

Die Versammlungen der Ältestenbank werden nach Bedarf vom Erkorenen Ältesten am Wort oder seinem Stellvertreter durch Zirkular oder mündliche Benachrichtigung an alle Ältesten und Wortführer einberufen.

Falls nicht alle Stimmberechtigten an der Versammlung teilnehmen können, gilt folgender
Modus: der Erkorene Älteste übermittelt sämtlichen Abwesenden die eingebrachten Vorschläge in schriftlicher Form. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens der Erkorene Älteste am Wort oder sein Stellvertreter, 2/3 der Zahl der Ältesten und 1 Wortführer
persönlich oder schriftlich an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Erkorenen Ältesten am Wort oder seines Stellvertreters.

V. Bruderbank und Wortführer

§27

Die nicht zur Ältestenbank gehörenden Brüder bilden die „Bruderbank“.

§28

. Vertreter der Bruderbank in der Ältestenbank und Vermittler zwischen der Ältesten-
und der Bruderbank sind der „Ältere“ und der „Jüngere Wortführer“. Ihr Einspruch gegen die Beschlüsseder Altestenbank, anderen Versammlungen sie teilnehmen (§18.), muß auf ihren Wunsch im Protokoll vermerkt werden.

§29

Die Wortführer leiten die Versammlungen der Bruderbank. Sie berichten über die Beschlüsseder Altestenbank, während sie auf den Versammlungen der Ältestenbank die Anträge der Bruderbank vortragen.

§30

Die Wahl eines Wortführers erfolgt in der Weise, daß die Altestenbank sich auf 3 aufzustellende Kandidaten einigt. Die nicht anwesenden Erkorenen Altesten, Altesten und Wortführer werden schriftlich von den in Vorschlag gebrachten Kandidaten unterrichtet und sind gehalten, ihre Stellungnahme rechtzeitig dem Erkorenen Altesten am Wort mitzuteilen. Die Namen der Kandidaten werden alsdann spätestens 2 Monate vor der zur
Jahresversammlung stattfindenden Wahl der gesamten Bruderschaft zur Kenntnis gebracht.

 

Über die zur Ballote vorgeschlagenen Kandidaten wird in der versammelten Bruderbank abgestimmt.

Brüder, die zu dieser Versammlung nicht erscheinen können, sind gehalten, ihre Stimme vor der Versammlungder Bruderbank schriftlich dem Alteren Wortführer abzugeben.

Über jeden Kandidaten wird ni der versammelten Bruderbank in Gegenwart zweier Ältester einzeln abgestimmt, wobei die Kandidaten fürdie Dauer der Abstimmung den Saal zu verlassen haben. Die persönlich und schriftlich abgegebenen Stimmen werden in der
Altestenbank im Beisein von 2 Brüdern der Bruderbank gezählt und ins Protokoll eingetragen.

Als gewählt gilt der Kandidat, der die größte Simmenzahl aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint (relative Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt der Erkorenen Alteste am Wort oder sein Stellvertreter den Ausschlag.

§31

Der Ältere Wortführer wird i m Bedarfsfall durch den Jüngeren Wortführer vertreten.

Ist der Ältere Wortführer längere Zeit nicht in der Lage, seinen Amtspflichten nachzukommen, so wird in der im vorigen Punkt bezeichneten Weise für den ihn vertretenden
Jüngeren Wortführer ein Stellvertreter gewählt. Ist der Altere Wortfüher nach Ablauf eines Jahres immer noch nicht in der Lage, seine Amtspflichten zu übernehmen, so wird er von
seinem Amt befreit, und der Jüngere Wortführer rückt endgültig in das Amt des Älteren Wortführers ein, während dem stellvertretenden Jüngeren Wortführer endgültig das Amt des Jüngeren Wortführers übertragen wird.

Die Stellvertretung eines Jüngeren Wortführers, der im Verlauf eines Jahres seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann, regelt sich in der gleichen Weise, indem der stellvertretende Jüngere Wortführer endgültigdas Amt des Jüngeren Wortführers erhalt.

§32

Hat einBruder mindestens drei Jahredas Amt des Älteren Wortführers bekleidet, so hat
er das Recht, seine Aufnahme in die Altestenbank zu beantragen. Eine Ballote findet in diesem Fall nicht statt. Älterer Wortführer wird alsdann ohne Wahl der bisherige Jüngere Wortführer, und dessen Amt wird durch Wahl auf Grund des §30. neu besetzt.

§33

Ist die Bruderbank mit der Amtsführung eines Wortführers nicht einverstanden, so ist der Erkorene Älteste am Wort bei Einreichung eines mindestens von 10 Brüdern der
Bruderbank unterzeichneten begründeten Antrags verpflichtet,eine Versammlung der Bruderbank einzuberufen. Er legt den Antragmit dem Gutachten der Ältestenbank in Gegenwart zweier hierzu bestellten Ältesten der Versammlungder Bruderbank vor, die über den Verbleib des Wortführers im Amt mit absoluter Stimmenmehrheit d e rAnwesenden zu entscheiden hat.

Dem Wortführer steht im Gegensatz zu §14. das Recht zu, nach Einbringung eines solchen Antrags sein Amt sofort niederzulegen.

Das gleiche Recht steht ihm auch nach der erfolgten Abstimmung zu.

Kann eine Versammlung der Bruderbank nicht einberufen werden, so ist die Entscheidung durch den Erkorenen Ältesten am Wort auf schriftlichen Wege herbeizuführen.

§34

Die Versammlungen der Bruderbank werden nach Bedarf vom Älteren Wortführer einberufen. Das Zirkular muß vom Erkorenen Ältesten am Wort und dem Älteren Wortführer
unterzeichnet sein. Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn 1/3 der Brüder der Bruderbank anwesend sind. Die Entscheidungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Wortführers.

Kann eine Versammlung der gesamten Bruderbank nicht einberufen werden, so sind die Beschlüsse auf schriftlichem Wege herbeizuführen. Die Beschlußfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder der Bruderbank sich dem Wortführer gegenüber geäußert haben.

VI. VersammlungenderBruderschaftderSchwarzenhäuptera aus Reval

§35

Die Versammlungen der Bruderschaft sind: die Jahresversammlung und die Allgemeinen Versammlungender Bruderschaft. Die Versammlungen werden vom Erkorenen Ältesten am Wort oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Zirkular oder mündliche Benachrichtigung der Brüder.

§36

Die Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft werden nur in dringenden Fällen
einberufen, desgleichen, im Fall dem Erkorenen Ältesten am Wort ein von mindestens 10 Brüdern unterzeichneter entsprechender Antrag zugeht.

§37

Die Jahresversammlung findet alljährlich spätestens im April statt, üblicher Weise am Sonnabend vor Lätare.

§38

Die Jahresversammlung und die Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft sind beschlußfähig, wenn 1/3 der Brüder anwesend sind, einschließlich der Brüder, die nicht erscheinen können, jedoch mit dem Zirkular rechtzeitig von der Tagesordnung verständigt worden sind und ihr Votum vor der Versammlung dem Erkorenen Altesten am Wort zugesandt haben.

Ist zur angesetzten Zeit die im vorigen Absatz genannte Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so findet nach einer halben Stunde eine zweite Versammlung statt, die in jedem Fall beschlußfähig ist.

Die Beschlußfähigkeit bezieht sich nur auf die im Zirkular angeführten Punkteder Tagesordnung.

 
§39
Läßt das Verhalten eines Bruders auf eine Lockerung seiner Bindung zur Bruderschaft schließen, verwarntder Erkorene Alteste am Wort diesen in geeigneter Weise. Hat die
Verwarnung keinen Erfolg, so beantragt der Erkorene Alteste am Wort bei der Altestenbank eine Prüfung und Stellungnahme, ob ein Ausschluß aus der Bruderschaft zulässig ist.
§40

Auf der Jahresversammlung und den Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft
gibt jede Bank – falls erforderlich – ihr Votum separat ab. Eine Frage wird verbindlich
entschieden, wenn sowohl die Bruderbank als auch die Altestenbank für den Antrag stimmen.
Wird keine Einigung erzielt, so wird gemäß §43. verfahren. Hiervon sind ausgenommen die
in den §42, §46, §57 und §58 vorgesehenen Fälle, die durch eine gemeinsame Abstimmung nach der Gesamtzahl der Stimmen der Ältesten- und Bruderbank entschieden werden.

Erscheint es zweckdienlich, so kann die Jahresversammlung oder eine Allgemeine
Versammlung der Bruderschaft unterbrochen und zeitweilig getrennt als Sitzungen der Ältestenbank und der Bruderbank abgehalten werden.

§41

Wünscht ein Bruder der Bruderbank einen Antrag zu stellen, und wird dieser Antrag von mindestens 6 Brüdern unterstützt, so muß der Antrag schriftlich durch den Wortführer dem Erkorenen Altesten am Wort eingereicht werden. Sollte aus zeitlichen Gründen eine Beschlußfassung über den gestellten Antrag auf d e rJahresversammlung nicht möglich sein, hat der Erkorene Älteste am Wort die gesamte Bruderschaft schriftlich zur Beschlußfassung über den gestellten Antrag aufzufordern. Für die Beantwortung w i r dein Termin von 3 Wochen, gerechnet ab Datum des Zirkulars, gestellt.
so

§42

Bei allen Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden und schriftlich abgegebenen Stimmen. Eine Ausnahme bilden die Abstimmungen über die Wahlen eines Ältesten (§20.), eines Wortführers (§30.), für welche Fälle dierelative
Stimmenmehrheit, sowie die Abstimmungen über die Aufnahme in die Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval (§5), die Wahl eines Ehrenbruders (§10.), den Ausschluß aus der Bruderschaft (§12.), über Satzungs- und Schragenänderung (§57.) und über die Auflösung der Bruderschaft (§58.), für die 3/4 der insgesamt abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Die Anzahl der für und gegen einen Antrag abgegebenen Stimmen wird im Protokoll verzeichnet, braucht aber nicht veröffentlicht zu werden.

§43

Kann über einen Antrag oder über eine sonstige Vorlage zwischen der Ältestenbank und der Bruderbank eine Übereinstimmung nicht erzielt werden, so wird ein Ausschuß, bestehend aus dem Erkorenen Altesten am Wort oder seinem Stellvertreter, fünf von der Ältestenbank gewählten Ältesten, dem Älteren Wortführer und fünf von der Bruderbank gewählten Brüdern der Bruderbank gebildet. Dieser Ausschuß muß die Angelegenheit genau prüfen und endgültig entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt der Erkorene Alteste oder sein Stellvertreter den Ausschlag.

§44

Zu den Obliegenheiten der Jahresversammlung und der Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft gehören im besonderen die:

a) Aufnahme und Ausschluß von Brüdern,

b) Wahl des Ehrenrats (§46.) und der Revisionskommission (§56),

c) Bestätigung des Rechenschaftsberichts und des Voranschlags,

d) Festsetzung der Aufnahmegebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrags,

e) Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Verpfändung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen,

f) Abänderung der Satzung und des Schragens,

g) Annahme und Abänderung der Ehrengerichtsordnung,

h) Beschlußfassung über Auflösung derBruderschaft und Liquidation des Vermögens.

§45

Uber alle Verhandlungen in der Jahresversammlung und den Allgemeinen
Versammlungen der Bruderschaft, den Versammlungen der Altestenbank und der Bruderbank
und des in §43. vorgesehenen Ausschusses wird ein genaues Protokoll geführt. Sie werden
alsdann vom Schriftführer in ein besonderes Register eingetragen und ordnungsgemäß aufbewahrt.

VI. Ehrenrat
§46

Auf der Jahresversammlung oder einer Allgemeinen Versammlung der Bruderschaft werden auf die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des consilium consulum (§22.) 2 Alteste und 2 Brüder der Bruderbank zu Gliedern des Ehrenrats gewählt.

Die Wahl erfolgt in der Weise, daß über die vorgeschlagenen Kandidaten ballotiert wird und diese als gewählt gelten, wenn sie die absolute Mehrheit der Anwesenden auf sich vereinigen. Erhält ein Kandidat nicht die erforderliche Stimmenzahl, so bringt das consiliumconsulum einen anderen Kandidaten in Vorschlag. Dieses wird so lange wiederholt, bis ein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

§47

Liegen bei einem Schwarzenhäupterbruder Anzeichen eines unehrenhaften Verhaltens vor, oder verstößt sein Lebenswandel gegendie gute Sitte, so ist der Erkorene Älteste am Wort oder sein Stellvertreter verpflichtet, die Angelegenheit zu prüfen. Er entscheidet, ob derselben weiterer Verlauf zu geben ist und leitet gegebenenfalls ein Verfahren vor dem Ehrenrat ein.

§48

Der Ehrenrat setzt sich aus dem Erkorenen Ältesten am Wort oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden ex officio und zwei Gliedern aus der Zahl der gewählten Ehrenräte zusammen. Der Erkorene Älteste am Wort entscheidet darüber, welche Glieder des Ehrenrats in jedem einzelnen Fall in Funktion zu treten haben. DerEhrenrat untersucht das gegen den angeschuldigten Bruder vorliegende Material, wobei in der Wahl der zur Feststellung des
Tatbestandes erforderlichen Mittel keine Beschränkung besteht.

 
§49
Das Verfahren wird vom Ehrenrat endgültig abgeschlossen, wenn dieser zu einem Freispruch gelangt oder auf einen Verweis durch den Erkorenen Ältesten am Wort erkennt.
Im Fall der Ehrenratjedoch ein höheres Strafmaß für angemessen hält, so übergibt der Erkorene Älteste am Wort das Material nebst Fixation des Ehrenrats und dessen Strafantrag der Ältestenbank. Der Strafantrag kann lauten auf:

a) Verweis vor der Ältestenbank,

b) Verweis vor der Jahresversammlung oder einer Allgemeinen Versammlung der Bruderschaft,

c)zeitweiligen Ausschluß des Schuldigen aus der Bruderschaft, wobei die Dauer des Ausschlusses ein Jahr nicht übersteigen darf,

d) dauernden Ausschluß.

Die unter a) – c) genannten Strafen werden von der Ältestenbank verhängt, während über den
dauernden Ausschluß die Jahresversammlung oder eine Allgemeine Versammlung der Bruderschaft entscheidet.

§50

Der Ausschluß gilt als vollzogen, wenn 3/4 der in offener Abstimmung persönlich oder schriftlich auf derJahresversammlung oder einerAllgemeinen Versammlung der Bruderschaft
abgegebenen Stimmen für den Ausschluß sind. Wird jedoch die zum Ausschluß erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, so schließt die Ältestenbank das Verfahren durch Verhängen einer
in ihrer Kompetenz liegenden Strafe ab.

VIII. Vermögen der Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval und dessen Verwaltung
§51

Die Einkünfte der Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval bestehen aus den:

a) Aufnahmegebühren und jährlichen Beitragszahlungen der Brüder,

b) Zinsen und Einkünften aus Kapitalien,

c) Vermächtnissen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.

§52

Die Verwaltung des gesamten Vermögens liegt in den Händen der Altestenbank, die jedoch den Erwerb, die Belastung und Verpfändung von beweglichem und unbeweglichem
Vermögen nur auf Beschluß der Jahresversammlung oder einer Allgemeinen Versammlung der Bruderschaft vornehmen darf.

§53

Die Altestenbank wählt als Verwaltungsbeamte:

a) einen Archivar,

b) einen Hausverwalter, genannt „Bauherr“, sobald sie ein Immobil erwerben sollte,
c) einen Schriftführer,

d) einen Buchhalter,
e) einen Kassenwart.

Die Jahresversammlung wählt auf Vorschlag der Altestenbank:

f) einen- oder nach Bedarf – mehrere Schaffer, denen die Ausrichtung der Lätarefeier und anderer Veranstaltungen der Bruderschaft obliegt.

Die vorhandenen Beständedes Revaler Archivsder Bruderschaft der Schwarzenhäupter werden bis auf weiteres im Staatlichen Archivlager zu Göttingen aufbewahrt. Sie sind mit dem Stempel der „Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval“ versehen worden. Der Zugang zu diesem Archiv kann jederzeit beim Erkorenen Ältesten am Wort beantragt werden, der den antragstellenden Bruderdurch ein entsprechendes Schreiben an das Staatliche Archivlager legitimiert.

Der Bauherr soll die Immobilien und das Mobiliar verwalten, sobald solche erworben werden.

Der Schriftführer trägt die Protokolleder Jahresversammlung, der Allgemeinen Versammlungen der Bruderschaft, der Versammlungender Altestenbank, der Versammlungen der Bruderbank und der Kommissionen in ein besonderes Register ein, sorgt für ihre ordnungsgemäße Aufbewahrung und besorgt den Briefwechsel.

Der Buchhalter führt die Bücher und stellt den Jahresabschluß sowie den Voranschlag zusammen.

Der Kassenwart führt die Kasse nach Anweisungen des Erkorenen Ältesten am Wort.

§54
Den Erkorenen Ältesten am Wort und dem Kassenwart ist es gestattet, unter eigener Verantwortung die zu laufenden Ausgaben nötigen Gelder bei sich aufzubewahren.
§55

Über die Verwaltungdes Vermögens und die Geschäftsführungder Bruderschaft der
Schwarzenhäupter aus Reval muß alljährlich zur Jahresversammlung Rechenschaft abgelegt werden, worauf dem Erkorenen Ältesten am Wort und den Verwaltungsbeamten Entlastung erteilt wird. Derselben Versammlung muß auch ein Voranschlag für das nächste Jahr vorgestellt werden.

IX. Revisionskommission
§56
Auf der Jahresversammlung werden ein Ältester und ein Bruder zu Gliedern der Revisionskommission auf einJahr gewählt. Sie müssen vor Rechenschaftsablegung die Kasse, die Bücher, den Rechenschaftsbericht und den Voranschlag genau prüfen und ein schriftliches Gutachten abgeben, ob dieselben in Ordnung befunden sind.
X. Statutenänderung
 
§57
Zusätze und Veränderungen in der Satzung oder im Schragen können nur erfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag der Erkorenen Ältesten,der Ältesten und der Wortführer vorliegt und 3/4 der gesamten Bruderschaft für den Antrag stimmt.
XI. Liquidation der Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval
§58

Die Auflösung der Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval erfolgt durch Beschluß der Allgemeinen Versammlungder Bruderschaft mit 3/4 Mehrheit aller erreichbarer Brüder. Das vorhandeneVermögen der Bruderschaft fällt an die von der Allgemeinen Versammlung der Bruderschaft bestimmt Organisation als Rechtsnachfolgerin. Sollte ein Beschluß nicht vorliegen oder ein Beschluß nicht durchführbar sein, soll das Vermögen ausschließlich zur Förderung deutsch-baltischer kultureller Bestrebungen Verwendung finden.

Die letzte Jahresversammlung oder Allgemeine Versammlung der Bruderschaft wählt mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden eine Liquidationskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern, die die Liquidation, entsprechend den Vorschriften der Jahresversammlung oder der Allgemeinen Versammlung der Bruderschaft durchführen muß. Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern ergänzt sich die Liquidationskommission durch Kooption.

Falls die Wahl einer Liquidationskommission nicht durchführbar sein sollte, so fallen die Aufgaben derselben auf die zuletzt amtierenden Erkorenen Altesten.

 
 
 
 
 
 

Bruderschaft der Schwarzenhäupter aus Reval e.V.

Einladungsrichtlinie 2.0 (2023 ff.)

  1. Einladung von Gästen zu Lätare und anderen Veranstaltungen der Bruderschaft

Lätare wie auch andere Veranstaltungen der Bruderschaft sind ihrem Charakter nach Veranstaltungen für Brüder.

Gäste verstehen sich in diesem Sinne auch als „Ergänzung“ mit dem Ziel, neue Brüder für die Bruderschaft zu gewinnen oder der Veranstaltung durch bestimmte (Ehren)gäste eine „Aufwertung“ zu geben.

  1. Persönliche Gäste

Persönliche Gäste werden auf Vorschlag eines Bruders eingeladen. Der vorschlagende Bruder übernimmt damit die „Patenschaft“ für den Gast, deckt die Kosten der Teilnahme und stellt den Gast den anwesenden Brüdern (beim Brudermahl) vor.

Ein persönlicher Gast wird gewöhnlich mit dem Ziel eingeladen, zeitnah in die Bruderschaft aufgenommen zu werden. Um möglichst vielen Brüdern den Gast vorzustellen, sollte dieser mindestens zweimal zu einer Veranstaltung der Bruderschaft eingeladen werden, darunter mindestens einmal zu Lätare.

Eine persönliche Einladung kann punktuell auch erfolgen, ohne das Ziel einer Aufnahme zu verfolgen.

  1. Ehrengäste

Ehrengäste sind Gäste der Bruderschaft, die aufgrund ihrer öffentlichen Stellung (z.B. Botschaft) oder durch Übernahme eines Vortrages einmalig oder mehrmalig an den Festen teilnehmen sollen bzw. können. Die Kosten trägt die Bruderschaft.

  1. Entscheidungsfindung

Alle Vorschläge gehen an den Erk. Ältesten am Wort, der im Kollegium der Erk. Ältesten bei Bedarf nach Rücksprache mit den Ältesten über die Einladung zu entscheiden hat. Die Entscheidung ist dem einladenden Bruder zeitnah mitzuteilen.

Alle Brüder werden gebeten, sich auf den Veranstaltungen ein Bild vom Gast zu machen. Sollte es substanzielle Anmerkungen geben, sollten diese vor der Einleitung des formalen Aufnahmeprozesses in die Entscheidungsfindung über die Aufnahme einfließen. Die Entscheidung ist dem einladenden Bruder zeitnah mitzuteilen.

Der Erk. Älteste am Wort fordert den Gast über den einladenden Bruder auf, seine Bewerbung schriftlich an die Bruderschaft bzw. den Erk. Ältesten am Wort zu richten (Motivationsschreiben, CV).

Im Falle einer Aufnahme wird der einladende Bruder 1. Geleitmann des neuen Bruders.

Der einladende Bruder informiert seinen Gast auch rechtzeitig vor Aufnahme über die finanziellen Konsequenzen einer Mitgliedschaft (Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag).

  1. Fristen (zu Lätare)

Für Lätare gilt: persönliche Gäste werden dem Erk. Ältesten am Wort bis spätestens 3 Monate vor Lätare unter Beifügung einer kurzen Vorstellung des Gastes und der Motivation für seine Einladung vorgeschlagen.

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen anwesenden Brüdern und Gästen zu Lätare zu erhalten, sind ebenso die Brüder aufgefordert, ihr Kommen 3 Monate vor Lätare anzuzeigen.

Tallinn, im Dezember 2022

Die Ältesten

 

Die aktuelle Corona-Lage, mit den damit verbundenen Einschränkungen, hat die Bruderschaft veranlasst, auch im Jahr 2021 die Jahres-versammlung der Brüder digital abzuhalten (06.11.2021, 16-17 Uhr MEZ)

Teilnehmer per MS-Teams:

Reinhard Hähnel, Jussi Pärnpuu, Meelis Ojassoo, Edmund Smolarek, Nikolaus Mohrenschildt, Michael Stenner, Carsten Wilms, Gerhard Weiss, Jan Haines, Sven Oksaar, Enn Meri, Toivo Tasa, Roland Grosse, Urmas Oolup, Thuve von Bremen, Florian Schöder, Matthias Burghardt, Marcus Grünerwald, Villu Kõve, Ralph-Georg Tischer

 

TOP 1        Begrüßung, Feststellung der Präsenz, Genehmigung der Tagesordnung, Wahl eines Protokollführers und          Sitzungsleiters

Der Erk.Älteste am Wort Reinhard Hähnel begrüßt die 20 teilnehmenden Brüder und stellt fest, dass form- und fristgerecht zur Jahresversammlung eingeladen wurde und die Versammlung beschlussfähig ist. Als Sitzungsleiter und Protokollführer wird der Gefolgte am Wort Ralph-Georg Tischer bestimmt.

TOP 2        Genehmigung des Protokolls der Jahresversammlung vom 20.November 2020 (Anlage 1)

                  Das Protokoll der Jahresversammlung vom 20.11.2020 wird einstimmig genehmigt.

TOP 3        Tätigkeitsbericht des Erk. Ältesten a.W. (siehe Anlage 2)

                  Der Erk. Älteste am Wort berichtet entsprechend der Anlage.      

TOP 4        Finanzen

  • Der Jahresabschluss 2020 (Anlage 3) wird vom Kassenwart Arvi Kass vorgetragen.
  • Der Bericht der Rechnungsprüfer erfolgt durch Nikolaus Mohrenschildt. Nikolaus dankt dem Kassenwart für die ausgezeichnete Kassenführung und im Namen der Brüder den Erk. Ältesten und dem Schaffer für die im Jahr 2020 geleistete Arbeit und schlägt den Brüdern die uneingeschränkte Entlastung vor.
  • Entlastung des Vorstands (der Erkorenen Ältesten) und des Kassenwartes

Die Erkorenen Ältesten und der Kassenwart werden von den versammelten Brüdern bei 4 Enthaltungen für das Jahr 2020 ohne Einwände entlastet.

  • Wahl der Rechnungsprüfer für 2021.

Die anwesenden Brüder wählen mit einem Dank für ihren bisherigen Einsatz Nikolaus Mohrenschildt und Edmund Smolarek erneut zu den Rechnungsprüfern für das laufende Jahr 2021.

TOP 5        Verlängerung der Amtszeit des Erk. Ältesten am Wort (Vorstandsvorsitz)

                  Die weiterhin angespannte Corona-Lage macht es notwendig, die Amtszeit des aktuellen Vorsitzenden (Erk. Ältester am Wort) Reinhard Hähnel bis zur nächsten Jahresversammlung 2022 zu verlängern.

Diesem Vorschlag wird einstimmig zugestimmt.

TOP 6        Verschiedenes

                  Florian Schröder berichtet über seinen Fund im Archiv der lettischen Universität. Dort ist ihm am 12. Oktober bei einem Besuch des Archivs in Riga ein historisches Gästebuch der Bruderschaft (bis ca. 1930) präsentiert worden. Florian wird gebeten, weitere Informationen über das Buch einzuholen, ggf. auch Kopien und sich in dieser Sache eng mit unserem Archivar Urmas Oolup abzustimmen.

Dem Wunsch des Erk. Ältesten Lars Girgensohn und der Ältestenbank folgend wird vorgeschlagen, Carsten Wilms zur nächsten Jahresversammlung in die Ältestenbank mit dem Ziel einzuwählen, ihn auch zum Kandidaten als Erk. Ältesten und damit Amtsnachfolger von Lars Girgensohn zu wählen. Wenn die Brüder diesem Vorschlag einstimmig mittragen, kann auf die Aufstellung von Gegenkandidaten verzichtet werden. Die anwesenden Brüder stimmen diesem Vorgehen ohne Einwände zu. Die Einwahl wird zu Lätare 2022 vorbereitet.

Toivo Tasa schlägt vor, dass sich auch in diesem Jahr in der letzten Novemberwoche Brüder vor Ort in Tallinn in Gedenken am Denkmal für Blasius Hochgrewe treffen mögen. Toivo wird gebeten das Treffen zu koordinieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf die Brüder zu Lätare 2022 ein Präsent wartet und entsprechend empfohlen wird, ohne Krawatte zu erscheinen.

Der Erk. Älteste am Wort dankt den Brüdern für ihre Teilnahme und Beiträge und schließt die Versammlung um 17 Uhr.

Stockholm, den 6. November 2021

Reinhard Hähnel                    Ralph-Georg Tische

Erk. Ältester am Wort            Protokollführer